Jugendstrafrecht

Unsere Empfehlung:

  • Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht.

  • Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit sind entscheidend, sondern die Erziehung, die Sozialisation und die Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat.

  • Sie brauchen einen Strafverteidiger*in für Jugendstrafrecht

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1. Wann kommt das Jugendgerichtsgesetz bzw. das Jugendstrafrecht zur Anwendung

Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Jugendlicher i.S.d. Jugendgerichtsgesetzes, ist wer bei Begehung der Straftat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsender i.S.d Jugendgerichtsgesetz ist, wer bei Begehung der Straftat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG).

Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Das Gericht wendet das Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, d.h. das der Heranwachsende zwar altersgemäß entwickelt ist, aber die Straftat einen Rückfall in jugendliche Verhaltensweisen darstellt. Dies wird z.B. anhand der Anknüpfungstatsachen wie Selbstbestimmung des Heranwachsenden versus Abhängigkeit von den Eltern, wirtschaftliche Selbstständigkeit versus Taschengeld, eigene Wohnung oder Zimmer in elterlicher Wohnung, Schule oder Berufstätigkeit, Single oder ernsthafte längere Beziehung beurteilt. In der Praxis wird im Zweifel Gericht bei Tätern bis 21 Jahre noch das Jugendstrafrecht angewendet. 

2. Grundgedanken des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht ist durch den Erziehungsgedanken geprägt. Dazu muss das Gericht nicht nur die Persönlichkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden erforschen, sondern auch eine Prognoseentscheidung treffen, was für den Jugendlichen / Heranwachsenden die beste Maßnahme ist. Gerade auf die Prognoseentscheidung kann durch eine frühe anwaltliche Beratung und Vertretung entscheidend zugunsten des Betroffenen Einfluss genommen werden. Von der Prognose hängt häufig ab, ob eine Jugendstrafe überhaupt, mit oder ohne Bewährung verhängt wird.

Das Jugendstrafrecht hat sich aus der Erkenntnis entwickelt, dass Jugendliche erst ab einer gewissen Reife fähig sind, das Unrecht einer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (vgl. § 3 JGG).

Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist die entwicklungspsychologisch und soziologisch gesicherte Erkenntnis, dass ein Teil der Jugendlichen und Heranwachsenden, gleichgültig welcher Gesellschaftsschicht sie angehören, bis zur Entwicklung zum Erwachsenen immer wieder gegen geltende Gesellschaftsnormen verstoßen. Mittels eines breiten Sanktionskatalogs kann auf die Jugendlichen und Heranwachsenden entsprechend dem jeweiligen Entwicklungsstand und der Person des Täters, sowie der Art und Schwere des Normverstoßes mit der Einstellung des Verfahrens, einer Ermahnung, Arbeitsauflagen, Kursprogrammauflagen, Jugendarrest und letztlich mit einer Jugendstrafe reagiert werden. Hierdurch soll der Betroffene zur Einhaltung der Gesellschaftsnormen erzogen werden. Eine übermäßige, entwicklungsverzögernde oder schädigende Bestrafung soll primär im individuellen und mittelbar auch im gesellschaftlichen Interesse unterbleiben.

Das erforderliche Vermögen, zwischen Recht und Unrecht der Tat zu unterscheiden oder die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln, ist nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen. Es ist zu ermitteln, ob der jugendliche Straftäter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Verantwortungsreife, § 3 JGG).

Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit sind entscheidend, sondern die Erziehung, die Sozialisation und die Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.